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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Internationale Arzneimittel Ludwigs-Arzneimittel München GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Abreden

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle unsere Verkäufe an Kunden (nachfolgend Käufer), sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Die jeweils aktuelle Fassung ist im Internet unter www.ilapo.de jederzeit für den Käufer einsehbar. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und uns.

1.3 Sofern wir mit dem Käufer ein Quality Technical Agreement (QTA) geschlossen haben, gehen dessen Bestimmungen abweichenden Regelungen in diesen AGB vor. Ebenso vorrangig sind individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie von diesen AGB abweichende Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen.

2. Angebote, Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.

2.2 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise als Nettopreise FCA (Incoterms® 2020) zuzüglich Verpackung, Transport- und Versandkosten sowie sonstiger Logistikkosten und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

3. Liefertermine-/fristen, Selbstbelieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt, Exportkontroll­rechtliche Bedingung

3.1 Liefertermine/-fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.

3.2 Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.3 Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung vorbehaltlich Ziffer 9.3 auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 10% des  vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden.

3.4 In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, etc., die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder zur vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird hierdurch die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Die Regelung in nachstehender Ziffer 3.5 und eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte beider Parteien bleiben hiervon unberührt.

3.5 Soll die Ware außerhalb von Deutschland in den Verkehr gebracht werden, wird der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass der Lieferung keine exportkontrollrechtlichen oder anderen handelspolitischen Maßnahmen entgegenstehen.

4. Lieferung, Transport / Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms® 2020) an unserem Sitz in D-80639 München, Friedenheimer Brücke 21, mit der Maßgabe, dass die Lieferung erfolgt und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer übergeht, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonstigen Transportperson übergeben haben; verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport auf Wunsch des Käufers unter Verwendung der uns zu diesem Zweck vom Käufer mitgeteilten Kundennummer unmittelbar mit dem vom Käufer benannten Transportdienstleister abwickeln.

5. Zahlung, Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsdatum fällig.

5.2 Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwerben, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (nachfolgend Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2 Ferner bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer sonstigen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen.

6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen. Sofern der Käufer vorleistungspflichtig ist, darf er die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen. Das Recht zum Weiterverkauf besteht nicht, soweit der Käufer in Zahlungsverzug ist oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

6.4 Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

6.5 Sind wir befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, z.B. weil der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist der Käufer auf Anforderung verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. Ferner hat er uns in diesem Fall ein Verzeichnis mit sämtlichen in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen, den Namen und Adressen der Schuldner sowie der Höhe der jeweiligen Forderung vorzulegen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Feuer, Sachschäden und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wir erklären die Rückabtretung an den Käufer mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen erloschen ist.

6.7 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware ist bei Bestehen des Eigentumsvorbehalts nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen oder gemäß Ziffer 6.9 zu verarbeiten, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.8 Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Käufer auf unser Verlangen zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.

6.9 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verarbeitung, einschließlich Verbindung oder Vermischung, der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Wir bieten dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit  anderen Waren nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren.

6.10 Wir sind auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer alle mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 15% übersteigt.

7. Mängelrüge, Mängelhaftung

7.1 Die Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Waren richten sich nach dem Gesetz, modifiziert durch die Bestimmungen dieser Ziffer 7.

7.2 Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.

7.3 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche in 12  Monaten ab Ablieferung der Ware.

7.4 Ziff. 7.2 und 7.3 dieser AGB gelten nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder der Mangel von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst wird.

7.5 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7 geregelte Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

8. Rücknahme

Die Rückgabe mangelfreier Ware ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Zurückgesandte Ware wird ohne Vergütung nach entsprechender Benachrichtigung vernichtet. Auf Wunsch wird eine Vernichtungserklärung ausgestellt. Zur Aufbewahrung und Rücksendung solcher Ware sind wir nicht verpflichtet.

9. Haftung, Haftungsbeschränkung

9.1 Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte (nachfolgend wesentliche Nebenpflicht) ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf EUR 1.000.000,00 bei Sachschäden sowie auf EUR 100.000,00 bei Vermögensschäden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht.

9.3 Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes/Arzneimittel-gesetzes und für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

9.4 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziffer 9 die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Mindestauftragswert, Eilzuschläge

Wir liefern ohne Mindestauftragswert und ohne Eilzuschläge.

11. Inverkehrbringen der Ware außerhalb von Deutschland, Haftung des Käufers

11.1 Soll die Ware außerhalb von Deutschland in den Verkehr gebracht werden, ist der Käufer die für das Inverkehrbringen der Ware im Zielland verantwortliche Person und übernimmt alle damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Verpflichtungen. Er verpflichtet sich insbesondere, die im Zielland geltenden Verkehrsbestimmungen, einschließlich der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, zu beachten. Wir übernehmen insoweit keinerlei Verpflichtungen, jedoch bemühen wir uns, den Käufer bei der Einholung etwaiger behördlicher Genehmigungen etc. zu unterstützen.

11.2 Verletzt der Käufer schuldhaft seine Pflichten gemäß Ziffer 11.1 ist er zum Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schiedsverfahren


12.1 Erfüllungsort für alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen unser Sitz, sofern der Käufer Kaufmann ist.

12.2 Für alle Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3 Sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrag unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen oder – statt einer Klage vor einem ordentlichen Gericht – ein Schiedsverfahren nach Maßgabe von Ziffer 12.4 einzuleiten.

12.4 Im Falle der Durchführung eines Schiedsverfahrens werden alle Streitigkeiten nach der  Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist an unserem Sitz. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern der Streitwert EUR 100.000,00 übersteigt, andernfalls besteht das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.
Stand: Juni 2020